Anwaltskanzlei Kathrin Cetani

Ihre Rechtsanwältin auf dem Ulmer Eselsberg 

12.11.2018: Mieterhöhung wegen Modernisierung

Wenn Mietwohnungen oder -häuser in die Jahre kommen, Installationen oder Bauteile veraltet sind und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, kann der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, die der Mieter, von  Härtefällen abgesehen, dulden muss.   Erhöht sich der Gebrauchswert der Wohnung durch die Modernisierung nachhaltig,  führt sie zu einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse oder zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser, so hat der Vermieter das Recht, die Miete nach erfolgter Modernisierung anzuheben. 

 


Doch nicht jede bauliche Maßnahme berechtigt den Mieter zur Mieterhöhung. Reine Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen fallen nicht darunter. 

Was sind Modernisierungsmaßnahmen:

Der Gesetzgeber hat in § 555 b BGB definiert, was Modernisierungsmaßnahmen sind.  Modernisierungsmaßnahmen sind demnach bauliche Veränderungen, 

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.